Rn. 95

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Das FA muss nicht diesem Antrag entsprechen, es "kann". Es handelt sich somit um eine Ermessensentscheidung. Durch Verweis auf § 150 Abs 8 AO werden dem FA Leitlinien für die Ausübung der Ermessensentscheidung gegeben. Danach ist dem Antrag zu entsprechen (dann Rechtsanspruch des StPfl = Ermessensreduktion auf null), wenn die elektronische Erklärung für den StPfl "wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar" ist (§ 150 Abs 8 S 1 AO).

 

Rn. 96

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

§ 150 Abs 8 S 2 AO gibt beispielhaft ("insb") vor, wann eine solche wirtschaftliche oder persönliche Unzumutbarkeit vorliegt:

  • Wirtschaftliche Unzumutbarkeit: Eine elektronische Übertragung wäre nur mit nicht unerheblichem finanziellem Aufwand verbunden (§ 150 Abs 8 S 2 AO Fall 1), zB wenn sich der StPfl die nötige Hard- und Software und den Internetzugang erst einrichten müsste, um diese Pflichten zu erfüllen und seine unternehmerischen Einkünfte in Relation zu dem damit verbundenen Aufwand sehr gering sind (Seer in Tipke/Kruse, AO § 150 Tz 34).
  • Persönliche Unzumutbarkeit: Der StPfl ist nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage, die Möglichkeiten der DFÜ zu nutzen (§ 150 Abs 8 S 2 AO Fall 2), insb wegen Alters des StPfl (Seer in Tipke/Kruse, AO § 150 Tz 35).

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