Rn. 146

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die FinBeh "kann" verzichten, muss aber nicht (Ermessensentscheidung, § 5 AO). Durch Verweis auf § 150 Abs 8 AO ergeben sich die Leitlinien für die Ausübung des Ermessens:

  • Dem Antrag ist zu entsprechen (= Rechtsanspruch des StPfl = Ermessensreduktion auf null), wenn die elektronische Übermittlung für den StPfl "wirtschaftlich oder persönlich unuzumutbar" ist (§ 150 Abs 8 S 1 AO).
  • Wann eine solche wirtschaftliche Unzumutbarkeit insb vorliegt, ergibt sich aus § 150 Abs 8 S 2 AO Fall 1, zB wenn sich der StPfl die notwendige Hard- und Software und den Internetzugang erst einrichten müsste, um diese Pflichten zu erfüllen und seine unternehmerischen Einkünfte in Relation zu dem damit verbundenen Aufwand sehr gering sind (Seer in Tipke/Kruse, AO § 150 Tz 34, ähnlich BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 25).
  • Wann eine solche persönliche Unzumutbarkeit insb vorliegt, ergibt sich aus § 150 Abs 8 S 2 AO Fall 2, zB wenn der StPfl wegen Alters nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der DFÜ zu nutzen (Seer in Tipke/Kruse, AO § 150 Tz 35, ähnlich BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 25).

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