a) Allgemeines

 

Rn. 54

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Nachdem im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auch die EG-Fahrzeugklasse N3 einbezogen wurde (s Rn 4), konnte der Begriff des Elektrolieferfahrzeugs nicht mehr verwendet werden (BT-Drucks 19/14909, 43), er wurde daher nicht Gesetz.

b) Die EG-Fahrzeugklassen N1, N2, N3

 

Rn. 55

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die VO (EU) Nr 678/2011 v 14.07.2011, Abl EU L 185/30 beschreibt in ihrem Teil A 1. (bisher geregelt im Anhang II A.2 der RL 2007/46/EG v 05.09.2007, Abl EG v 09.10.2007, L 263/1) die Definition der Fahrzeugklassen. Die Klasse "N" bezeichnet (Tz 1.2 der VO) vorwiegend für die Beförderung von Gütern ausgelegte und gebaute Fahrzeuge und unterteilt diese in 3 Unterklassen:

 
Klasse Legaldefinition
N1 Fahrzeuge der Klasse N mit einer Gesamtmasse von höchstens 3,5 t
N2 Fahrzeuge der Klasse N mit einer Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und höchstens 12 t
N3 Fahrzeuge der Klasse N mit einer Gesamtmasse von mehr als 12 t
 

Rn. 56

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Fahrzeuge sind daher nur begünstigt, wenn sie einer (egal, welcher) dieser Klassen angehören. Die Anknüpfung an diese EU-weiten Kriterien wurde vom Gesetzgeber mE zu Recht als wenig aufwendiges und rechtssicheres Verfahren angesehen (BR-Drucks 356/19, 117).

 

Rn. 57

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Der Begriff des "Elektronutzfahrzeugs" findet sich nicht in der EU-VO und ist eine "Eigenschöpfung" des nationalen Gesetzgebers des § 7c EStG.

 

Rn. 58

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Eine höhere Klasse als N3 gibt es nicht, so dass damit durch § 7c Abs 2 EStG alle solche Fahrzeuge unabhängig von ihrer Gesamtmasse begünstigt sein können ( BT-Drucks 19/14909, 43).

 

Rn. 59

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Zu beachten ist, dass diese Fahrzeuge "vorwiegend" und nicht ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegt und hergestellt sein müssen. Die Frage könnte dann entstehen, wenn solche Fahrzeuge teilweise für die Beförderung von Personen umgebaut werden.

c) Ausschließlicher Antrieb durch Elektromotor

 

Rn. 60

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Wie bereits unter s Rn 53 ausgeführt, sind deswegen Hybridfahrzeuge nicht begünstigt. Zur verfassungsrechtlichen Frage dazu s Rn 19.

 

Rn. 61

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Elektrohybridfahrzeuge sind Fahrzeuge, die zum Zweck des mechanischen Antriebs aus folgenden Quellen im Fahrzeug gespeicherte Energie/Leistung beziehen (BMF v 14.12.2016, BStBl I 2016, 1446 Tz 8):

  • einem Betriebskraftstoff
  • einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung, zB Batterie, Kondensator, Schwungrad mit Generator.
 

Rn. 62

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Nicht begünstigt durch § 7c EStG sind zB Elektronutzfahrzeuge, die mit einem Verbrennungsmotor als Reichweitenverlängerer (range extender) ausgestattet sind.

d) Speisung des Elektromotors

 

Rn. 63

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Der Elektromotor muss ganz oder überwiegend (wohl mehr als 50 %) gespeist werden aus 3 alternativ möglichen Quellen:

 
Fall Nr Speisungsquelle Bsp dazu dazu s BMF v 14.12.2016, BStBl I 2016, 1446 Tz 6
1 Mechanischer Energiespeicher Schwungrad mit Generator Tz 6 Fall 1
2 Elektrochemischer Energiespeicher Batterien, mE auch Akkumulatoren Tz 6 Fall 2
3 Emissionsfrei betriebener Energiewandler wasserstoffbetriebene Brennstoffzelle Tz 6 Fall 3
 

Rn. 64

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Diese (alternativen) Erfordernisse für die Speisung sind wortgleich mit § 9 Abs 2 Kfz-SteuerG und § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG. Die Ausführungen des BMF v 14.12.2016, BStBl I 2016, 1446 Tz 6 sind daher auch für § 7c EStG insoweit anwendbar.

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