Rn. 133

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Damit § 7b EStG nicht Gefahr gerät, als europarechtlich unzulässige Beihilfe qualifiziert zu werden, setzt § 7b Abs 5 S 1 EStG als Voraussetzung für die Gewährung der Sonderabschreibung, dass die Voraussetzungen dieser VO eingehalten werden. Um flexibel zu bleiben, wird auf diese VO "in der jeweils geltenden Fassung" Bezug genommen. Dies vor dem Hintergrund, dass die derzeitige VO nach deren Art 8 bis 31.12.2020 gilt (BT-Drucks 29/4949, 15).

 

Rn. 134

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Aus dem Wort "soweit" in § 7b Abs 5 S 1 EStG folgt, dass auch eine teilweise Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen denkbar ist; wenn etwa das Unternehmen zB De-Minimis-Beihilfen von TEUR 300 in einem Zeitraum von 3 Kj erhalten haben sollte, sind diese nur iHv TEUR 200 zu gewähren. Es fällt bei Überschreiten der Grenze von 200 TEUR also nicht die ganze Sonderabschreibung weg (glA Mohaupt, NWB 29/2019, 2153).

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