Rn. 29
Stand: EL 132 – ET: 12/2018
Die mittelbare Zulageberechtigung endet, wenn
- der mittelbar Zulageberechtigte unmittelbar zulageberechtigt wird oder
- der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte nicht mehr zum zulageberechtigten Personenkreis gehört oder
- die Ehegatten dauernd getrennt leben oder
- mindestens ein Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in einem EU-/EWR-Staat hat (vgl BMF v 24.07.2013, BStBl I 2013, 1022 Rz 23f).
Die mittelbare Zulageberechtigung endet nach § 79 S 2 Nr 5 EStG darüber hinaus, wenn der Altersvorsorgevertrag des mittelbar Zulageberechtigten in die Auszahlungsphase eintritt. Diese klarstellende Regelung wurde durch das AltvVerbG (BGBl I 2013, 1667) eingefügt.
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