Rn. 29

Stand: EL 132 – ET: 12/2018

Die mittelbare Zulageberechtigung endet, wenn

  • der mittelbar Zulageberechtigte unmittelbar zulageberechtigt wird oder
  • der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte nicht mehr zum zulageberechtigten Personenkreis gehört oder
  • die Ehegatten dauernd getrennt leben oder
  • mindestens ein Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in einem EU-/EWR-Staat hat (vgl BMF v 24.07.2013, BStBl I 2013, 1022 Rz 23f).

Die mittelbare Zulageberechtigung endet nach § 79 S 2 Nr 5 EStG darüber hinaus, wenn der Altersvorsorgevertrag des mittelbar Zulageberechtigten in die Auszahlungsphase eintritt. Diese klarstellende Regelung wurde durch das AltvVerbG (BGBl I 2013, 1667) eingefügt.

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