Rn. 1

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Übergangsregelungen des § 78 EStG sollten im Rahmen der Überleitung des Kindergeldes aus dem Sozialrecht (BKGG) in den steuerlichen Familienleistungsausgleich des X. Abschnitts des EStG (§§ 62ff EStG) einerseits eine reibungslose Fortzahlung des Kindergeldes ab 01.01.1996 durch die Familienkassen und die privaten ArbG sicherstellen (§ 78 Abs 1 EStG aF). Sie sahen andererseits aus Vertrauensschutzgründen für bestimmte Fälle, in denen nach den §§ 62ff EStG kein Kindergeldanspruch mehr bestand, über den 31.12.1995 hinaus die übergangsweise Weiterzahlung von Kindergeld nach altem Recht (BKGG aF) vor (§ 78 Abs 2, 3 EStG). § 78 Abs 4 EStG stellte die Fortgeltung des alten Rechts für die Nachzahlung und Rückforderung von Kindergeldansprüchen für Jahre vor 1996 klar. § 78 Abs 5 EStG enthält Regelungen für Berechtigte, die für Dezember 1990 für ihre Kinder Kindergeld im Beitrittsgebiet bezogen haben.

§ 78 Abs 13 EStG wurden durch das StEntLG 1999/2000/2002 v 24.03.1999, BGBl I 1999, 402 ersatzlos gestrichen. § 78 Abs 4 EStG ist durch das G zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss v 13.12.2006, BGBl I 2006, 2915 am 01.01.2007 aufgehoben worden (Art 6 S 1 des vorgenannten Gesetzes).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge