Rn. 1

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Zwecks Vermeidung einer Schlechterstellung gegenüber dem bisherigen Recht sieht § 77 EStG entsprechend § 63 SGB X grundsätzlich eine Kostenerstattung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vor, BT-Drucks 13/1558, 162. Für Kindergeldsachen ergibt sich insoweit eine Besserstellung gegenüber den in der AO festgelegten allg Grundsätzen (Wendl in H/H/R, § 77 EStG Rz 1 (Juni 2020)), nach denen das Einspruchsverfahren nicht kostenpflichtig ist, der Einspruchsführer und die FinBeh jedoch jeweils ihre eigenen Aufwendungen zu tragen haben.

 

Rn. 2

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Für das finanzgerichtliche Klageverfahren, für das anders als im Sozialrecht (vgl § 183 SGG) grundsätzlich keine Kostenfreiheit besteht (vgl §§ 135ff FGO), ist die Kostenerstattung in § 139 FGO geregelt. Von § 139 Abs 3 S 3 FGO werden auch die Kosten des finanzgerichtlichen Vorverfahrens erfasst, sodass insoweit § 77 EStG nicht bemüht werden muss, Wendl in H/H/R, § 77 EStG Rz 1 (Juni 2020).

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