Rn. 14

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Nach § 77 Abs 1 S 2 EStG sind die Verfahrensaufwendungen ausnahmsweise auch erstattungsfähig, wenn die Erfolglosigkeit des Einspruchs nur auf der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift beruht, die nach § 126 AO die Wirksamkeit der Kindergeldfestsetzung nicht beeinträchtigt. Solche Verfahrens- und Formfehler, die nicht die Nichtigkeit des VA nach § 125 AO zur Folge haben, können nach § 126 Abs 2 AO noch bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens geheilt werden.

Die Aufhebung eines VA allein wegen dieser Verfahrens- und Formfehler kann nicht beansprucht werden, § 127 AO. Von praktischer Bedeutung dürften insoweit die Fälle sein, in denen dem Kindergeldbescheid die erforderliche Begründung nachgereicht (§ 126 Abs 1 Nr 2 AO) oder die vor Erlass des Bescheides an sich erforderlich gewesene Anhörung eines Beteiligten nach § 91 AO (§ 126 Abs 1 Nr 3 AO) nachgeholt wird, ohne dass in der Sache eine andere Entscheidung zu treffen ist. Die Kostenerstattung beruht hier auf der Erwägung, dass der Einspruch ohne den Verfahrens- und Formfehler wohl nicht eingelegt worden wäre. Für eine bloß quotale Kostenerstattung ist daher in diesen Fällen kein Raum. Weist die Familienkasse den Einspruchsführer zutreffend auf § 126 AO hin und begehrt dieser gleichwohl eine andere Sachentscheidung, so bemisst sich der Erfolg jedoch nach der Sachentscheidung, die die Familienkasse nachfolgend trifft, Selder in Blümich, § 77 EStG Rz 7 (Mai 2020).

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