Rn. 2
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Die Vorschrift wurde durch das JStG 1996 in das EStG eingefügt.
Das FamFördG vom 22.12.1999, BGBl I 1999, 2552 hatte das zum 01.01.2000 in § 66 Abs 1 S 2 EStG neu eingeführte Kindergeld für behinderte Kinder, die ohne Kostenbeteiligung ihrer Eltern in Heimen oder Einrichtungen untergebracht sind (DM 30 monatlich), für unpfändbar erklärt.
Das 2. FamFördG vom 16.08.2001, BGBl I 2001, 2074 hat § 66 Abs 1 S 2 EStG mWv 01.01.2002 aufgehoben und § 76 EStG neu gefasst.
MWv 01.09.2009 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2009, 3366). Die Vorschrift wurde unverändert übernommen und ist in dieser Fassung noch in Kraft.
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