Rn. 139

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Der durch Art 3 Nr 4 des Gesetzes v 08.12.2016 (BGBl I 2016, 2835) eingefügte § 72 Abs 8 S 3 EStG, der gemäß Art 11 Nr 4 erst am 01.01.2022 in Kraft tritt, bestimmt, dass § 72 Abs 8 S 1 u 2 EStG auf Kindergeldansprüche von Angehörigen der Nachrichtendienste des Bundes keine Anwendung finden. Damit ist in Fällen, die die Festsetzung von Kindergeldansprüchen von Angehörigen der Nachrichtendienste des Bundes aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften betreffen, nicht die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit, sondern die des jeweiligen Dienstherrn gegeben. In § 5 Abs 1 S 1 Nr 11 S 6 FVG in der ab dem 01.01.2022 geltenden Fassung ist dem BMF die Ermächtigung eingeräumt, durch den Erlass einer Rechtsverordnung für die Nachrichtendienste des Bundes eine eigene Familienkasse zu schaffen.

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