Rn. 84

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Bezieht ein Kindergeldberechtigter als ArbN im öffentlichen Dienst von mehreren – verschiedenen – Rechtsträgern Arbeitsentgelt iSd § 72 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG, ist nach § 72 Abs 5 Nr 4 EStG Familienkasse derjenige Rechtsträger, der das höhere Arbeitsentgelt zahlt. Bei gleich hohen Arbeitsentgelten fällt die Zuständigkeit dem Rechtsträger zu, zu dem das zuerst begründete Arbeitsverhältnis besteht.

Mit der Veränderung der Entgelthöhe wechselt ggf auch die Zuständigkeit.

 

Rn. 85

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Arbeitsentgelt ist ein sozialversicherungsrechtlicher Begriff, der in § 14 SGB IV iVm der SozialversicherungsentgeltVO – SvEV – (welche zum 01.01.2007 die ArbeitsentgeltVO abgelöst hat) abweichend vom Begriff des Arbeitslohns (§ 2 LStDV) im Wesentlichen dahingehend definiert ist, dass dazu alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung mit Ausnahme der lohnsteuerfrei bleibenden und nach den §§ 40 u 40b EStG pauschal versteuerten Einnahmen gehören.

Es kommt auf den Gesamtbruttobetrag der einzelnen Bezüge an, Felix in K/S/M, § 72 EStG Rz F 7 (März 2015).

 

Rn. 86–92

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

vorläufig frei

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