1. Allgemeines

 

Rn. 10

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Für die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 72 Abs 1 EStG kommt es weder auf den Umfang der Beschäftigung noch darauf an, ob Dienstbezüge oder Arbeitsentgelt gezahlt werden, V 1.3 Abs 6 S 1 DA-KG 2023. Unter die Vorschrift fallen deshalb auch beurlaubte und entsandte Beschäftigte sowie Beschäftigte, die sich in einem Beschäftigungsverbot nach dem MuSchuG oder in Elternzeit nach dem BEEG befinden, solange die Beschäftigen Ansprüche auf Kindergeld nach dem EStG haben, V 1.3 Abs 5 S 1 DA-KG 2023.

Ist Maßnahmeträger einer betrieblichen Ausbildung oder Umschulung der Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, ist nicht dieser Träger, sondern die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zuständig, V 1.3 Abs 3 S 5 DA-KG 2023. Gleiches gilt für Personen, denen iRd § 16d SGB III Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis im Rahmen solcher Maßnahmen zu einem der in § 72 Abs 1 Nr 3 EStG genannten Rechtsträger begründet wird, V 1.3 Abs 3 S 6 DA-KG 2023.

2. Öffentlich-rechtliches Dienst-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis (§ 72 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG)

 

Rn. 11

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Die unter § 72 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG fallenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes (s V 1.3 Abs 1 DA-KG 2023) stehen in einem öffentlich-rechtlichen

  • Dienstverhältnis als Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich politischer Beamter wie zB Staatssekretäre, als Richter des Bundes und der Länder oder als Soldaten auf Zeit oder als Berufssoldaten;
  • Amtsverhältnis als Mitglieder – insb Minister – der Bundesregierung oder einer Landesregierung, als Parlamentarische Staatssekretäre, als Richter des BVerfG oder als Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages;
  • Dienstanfänger (Beamtenanwärter; Referendare als Beamte auf Widerruf), die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
 

Rn. 12

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Ausgenommen sind Ehrenbeamte, und ehrenamtliche Richter, Handelsrichter und Schöffen, diese erhalten eine Aufwandsentschädigung, jedoch keine Besoldung oder Versorgung; Wendl in H/H/R, § 72 EStG Rz 9 (06/2020); Selder in Brandis/Heuermann, § 72 EStG Rz 14 (02/2023).

 

Rn. 13

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Ob und inwieweit tatsächlich Dienstbezüge gezahlt werden, ist dabei unerheblich, V 1.3 Abs 6 S 1 DA-KG 2023. Deshalb werden von der Regelung auch nicht vollbeschäftigte und geringfügig beschäftigte Angehörige des öffentlichen Dienstes erfasst, arbeitsunfähige ArbN, die von ihrem ArbG keine Krankenbezüge beanspruchen können sowie solche Angehörige des öffentlichen Dienstes, deren Recht und Pflichten aus dem Dienst- bzw Beschäftigungsverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag ruhen.

Für die Festsetzung des Kindergeldes an einen beurlaubten Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist weiterhin der Rechtsträger nach § 72 Abs 1 S 1 Nr 1 oder 3 EStG zuständig, dem ohne die Beurlaubung die Zahlung der Bezüge bzw des Arbeitsentgelts obliegen würde, V 1.3 Abs 5 S 2 DA-KG 2023; vgl aber V 1.5.2 DA-KG 2023.

 

Rn. 14–15

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

vorläufig frei

3. Versorgungsempfänger (§ 72 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG)

 

Rn. 16

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Versorgungsbezüge iSd § 72 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG, die ehemals öffentlich-rechtlich Bedienstete iSd § 72 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG erhalten (V 1.3 Abs 2 DA-KG 2023), werden gezahlt nach

  • beamtenrechtlichen Vorschriften aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Ruhegehalt, besondere Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art 131 GG, Emeritenbezüge, Witwengeld, Witwergeld, Unterhaltsbeiträge, Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG oder als Übergangsgeld nach § 47 BeamtVG;
  • soldatenrechtlichen Vorschriften entsprechend der oa Beamtenversorgung an Berufssoldaten und ihre Hinterbliebenen nach dem SoldatenversorgungsG;
  • beamtenrechtlichen Grundsätzen an Mitglieder – insb Minister – der Bundesregierung oder einer Landesregierung und an Parlamentarische Staatssekretäre.
 

Rn. 17

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Die Zuständigkeit des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder ArbG setzt voraus, dass die Bezüge laufend gezahlt werden; die einmalige oder zusammengefasste Zahlung löst dagegen nicht die Zuständigkeit der Familienkasse des öffentlichen Dienstes aus, V 1.3 Abs 2 S 1 DA-KG 2023.

Halbwaisen, die selber Versorgungsbezüge erhalten, gehören nicht zum Personenkreis des § 72 Abs 1 und 2 EStG, V 1.3 Abs 4 DA-KG 2023.

 

Rn. 18

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Zum Personenkreis des § 72 Abs 1 EStG gehören nicht (vgl V 1.3 Abs 4 DA-KG 2023):

  • Versorgungsempfänger, deren Bezüge zwar nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlt werden, aber auf ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit einem Rechtsträger des Privatrechts zurückgehen (zB "pensionierter" Chefarzt eines Krankenhauses, dessen Träger ein privatrechtlich organisierter Wohlfahrtsverband ist),
  • Personen, die anstelle einer dienstvertraglich zugesagten Beam...

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