Rz. 10

Das Kindergeld wird von dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber als Familienkasse festgesetzt und ausgezahlt. Maßgebend sind die §§ 70, 71 EStG. Das Kindergeld ist danach – i. d. R. monatlich – mit dem Arbeitslohn (Bezüge, Versorgungsbezüge) auszuzahlen und in den Abrechnungen getrennt auszuweisen (Abs. 7).

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind der Bund, die Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände sowie als sonstige Körperschaften insbesondere die Berufsgenossenschaften, Sozialversicherungsträger, Innungen und Kammern. Zu den öffentlich-rechtlichen Anstalten gehören z. B. die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesbank und die Landeszentralbanken, die Rundfunk- und Fernsehanstalten der Länder und das ZDF. Eine Stiftung öffentlichen Rechts ist z. B. die Stiftung Preußischer Kulturbesitz.[1]

 

Rz. 11

Der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber hat nicht nur das Kindergeld festzusetzen und auszuzahlen. Er ist darüber hinaus in vollem Umfang Familienkasse und damit für das Verfahren insgesamt zuständig. Die Familienkassen für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Bundesfinanzbehörden, die insoweit der Fachaufsicht des BZSt unterliegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG). Sie sind deshalb über die Festsetzung und Zahlung hinaus insbesondere zuständig für Anträge nach § 67 EStG und auch für Mitwirkungshandlungen nach § 68 EStG.

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