Rn. 15

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Aus dem Begriff Absetzung "für Abnutzung" folgt nicht zwingend, dass sie "ein Spiegelbild des Wertverzehrs des Anlageguts im Betrieb" darstellt (BFH BStBl III 1958, 420), dh:

  • Jährlicher Absetzungsbetrag und tatsächliche jährliche Abnutzung müssen grds nicht unbedingt identisch sein. Eine solche Verbindung ermöglicht lediglich die Leistungsabschreibung nach § 7 Abs 1 S 6 EStG (s Rn 230ff).
  • Es kann schon abgeschrieben werden, bevor mit der Nutzung des WG begonnen wurde (zB bei der – nur noch für Altfälle relevanten (s Rn 311) – degressiven Gebäude-AfA nach § 7 Abs 5 EStG, die es erlaubt, den Jahresbetrag bei Anschaffung/Herstellung erst am letzten Dezembertag noch voll in Anspruch zu nehmen).
  • Es kann gleichmäßig (linear) abgeschrieben werden, auch wenn das Ausmaß der tatsächlichen jährlichen Nutzung schwankt.
  • Ist ein WG schon voll abgeschrieben, wird es aber weiterhin genutzt, bleibt die weitere tatsächliche Abnutzung unberücksichtigt, weil kein Bilanzansatz (vom Erinnerungswert abgesehen) mehr da ist, von dem "abgesetzt" werden könnte.
  • Wird ein Bodenschatz im Grundstück (PV) des StPfl entdeckt, kann er keine Absetzung darauf vornehmen (§ 11d Abs 2 EStDV), weil hier nichts von einem Bilanzansatz "abgesetzt" werden kann (s Rn 490 (5)).

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