Rn. 462

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Nachträgliche AK/HK erhöhen die AfA-Bemessungsgrundlage und führten am Ende des AfA-Zeitraums, den § 7 Abs 5 EStG vorsah, zu einem noch nicht verbrauchten AfA-Volumen (Zitzmann, BB 1986, 103). Hier war dann linear nach § 7 Abs 4 EStG abzuschreiben (BFH BStBl II 1987, 491; offengelassen von BFH BStBl II 2018, 646), da § 7 Abs 4 EStG anders als § 7 Abs 5 EStG keinen AfA-Zeitraum vorsieht.

 

Rn. 463

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

 

Beispiel:

Die Gebäude-HK betrugen EUR 500 000. Nach 8 Jahren waren nach § 7 Abs 5 S 1 Nr 2 EStG 8 × 5 % = 40 % = EUR 200 000 abgeschrieben. Der Buchwert betrug noch EUR 300 000. Nunmehr entstanden nachträgliche HK iHv EUR 100 000. Das noch verfügbare AfA-Volumen erhöhte sich damit von EUR 300 000 um EUR 100 000 auf EUR 400 000, die AfA-Bemessungsgrundlage von EUR 500 000 um EUR 100 000 auf EUR 600 000.

Wurden auf die neue AfA-Bemessungsgrundlage von EUR 600 000 die vorgeschriebenen Sätze des § 7 Abs 5 S 1 Nr 2 EStG von 6 × 2,5 % = 15 % = EUR 90 000 + 36 × 1,25 % = 45 % = EUR 270 000 angewendet, ergab sich ein Betrag von EUR 360 000. Dieser war um EUR 40 000 niedriger als das nach Entstehung der nachträglichen AK/HK auf EUR 400 000 erhöhte AfA-Volumen. Der AfA-Zeitraum endete daher 8 Jahre nach der in § 7 Abs 5 S 1 Nr 2 EStG zugrunde gelegten 50-jährigen Nutzungsdauer.

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