Rn. 91

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Für alle nach dem 31.12.1986 beginnende Wj (§ 52 Abs 4, 6 EStG 1987) ist der entgeltlich erworbene Geschäftswert/Firmenwert ein abzuschreibendes WG (§ 7 Abs 1 S 3 EStG, geändert durch Art 10 Abs 15 BiRiLiG v 19.12.1985, BGBl I 1985, 2355). Der Gesetzgeber trug (s Bericht des Rechtsausschusses v 18.11.1985, BT-Drucks 10/4268, 146f) damit der Tatsache Rechnung, dass sich ein erworbener Geschäftswert im Lauf der Zeit verflüchtigt (ähnlich BFH BStBl II 2011, 875) und durch einen durch den neuen Inhaber selbst geschaffenen Geschäftswert ersetzt wird. Dazu s Rn 200f.

 

Rn. 92

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Rechtsgrundlage für die AfA-Fähigkeit ist nicht § 7 Abs 1 S 3 EStG, sondern § 6 Abs 1 Nr 1 EStG. § 7 Abs 1 S 3 EStG setzt nämlich vielmehr die AfA-Fähigkeit voraus. Ob man den Geschäftswert/Firmenwert seinem Wesen nach als nicht abnutzbar ansieht (s M. Söffing, DB 1987, 1753) und lediglich aufgrund gesetzlicher Regelung als abschreibbar oder von vornherein als abnutzbar, ist eine akademische Frage ohne praktische Auswirkung.

 

Rn. 93

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

vorläufig frei

 

Rn. 94

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Beteiligung an KapGes: Wird beim Erwerb der Beteiligung an einer KapGes ein Geschäfts- oder Praxiswert in den Anschaffungspreis einkalkuliert, so bleibt die erworbene Beteiligung dennoch ein nicht abnutzbares WG (§ 6 Abs 1 Nr 2 S 1 EStG; vgl BFH BStBl II 1986, 142).

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