Rn. 141

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die AfA-Bemessungsgrundlage ist auch geringer als die AK/HK, wenn der StPfl auf das angeschaffte/hergestellte WG stille Reserven übertragen hat. Dann gilt (BFH BStBl II 1989, 697):

 
AK/HK ./. Rücklage = AfA-Bemessungsgrundlage
 

Rn. 142

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Dies gilt zB

 

Rn. 143

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

 

Beispiel:

Ein StPfl hat bei der Veräußerung eines Betriebsgebäudes einen Veräußerungsgewinn iSd § 6b Abs 1 EStG iHv TEUR 100 erzielt, den er nach der genannten Vorschrift von den AK einer im gleichen Jahr erworbenen Ersatzimmobilie mit AK iHv TEUR 500 TDM abzieht.

Die AfA-Bemessungsgrundlage für die Ersatzimmobilie beträgt TEUR 500 ./. TEUR 100 = TEUR 400.

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