Rn. 46

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Der StPfl kann keinen Drittaufwand abziehen. Diese Frage ist nunmehr höchstrichterlich geklärt (GrS BFH BStBl II 1999, 782; GrS BFH BStBl II 1995, 281; 2006, 754, 2017, 343). Der BFH begründet dies überzeugend damit, dass der Aufwand eines Dritten die persönliche Leistungsfähigkeit des StPfl nicht mindert; eine analoge Anwendung des § 11d EStDV wird abgelehnt. Das gilt auch unter Ehegatten (deswegen kritisch Kulosa in Schmidt, § 7 EStG Rz 101, 40. Aufl 2021).

 

Rn. 47

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Daher kann der Gewinner eines von einem Unternehmen im eigenen betrieblichen (Werbe-)Interesse verlosten Fertighauses mangels eigener Aufwendungen keine AfA vornehmen, § 11d EStDV ist weder direkt noch analog anwendbar (hier wurde das Fertighaus auf einem Erbbaugrundstück des Gewinners als WG erstmals erstellt, und damit gab es kein bei einem Dritten vorher vorhandenes WG; BFH BStBl II 2006, 754).

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