Rn. 346

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Während des AfA-Zeitraums des § 7 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG (33 1/3 bzw 25 Jahre) können zB folgende Änderungen eintreten (vgl Zitzmann, BB 1986, 103):

 
Tatbestand Rechtsfolge
Entnahme: Gebäude(-teil) wird aus dem BV entnommen

Weitere AfA bestimmt sich ab1 Entnahme nach § 7 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG (= 2 % pa),

neue AfA-Bemessungsgrundlage: Entnahmewert (dazu s Rn 165f)
Einlage: Gebäude(-teil) mit Bauantragstellung nach dem 31.03.1985, das nicht Wohnzwecken dient, wird ins BV eingelegt

Weitere AfA bestimmt sich ab1 Einlage nach § 7 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG (= 3 % bzw 4 % pa),

bisherige AfA-Bemessungsgrundlage ändert sich nicht
Nutzungsänderung: Gebäude(-teil) bleibt im BV, dient aber jetzt Wohnzwecken

Weitere AfA bestimmt sich ab1 Nutzungsänderung nach § 7 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG (= 2 % pa),

bisherige AfA-Bemessungsgrundlage ändert sich nicht

1 dh, die AfA ist bei unterjährigen Änderungen zeitanteilig zu rechnen (Korn, KÖSDI 1986, 6244).

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