Rn. 35

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Der steuerliche Begriff der "Wirtschaftsgut" entspricht grds dem handelsrechtlichen "Vermögensgegenstand" (BFH BStBl II 2011, 696; vgl § 240 Abs 1 HGB; hM, zB Schubert/Waubke in Beck'scher Bilanzkommentar, 12. Aufl 2020, § 247 HGB Rz 12; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 248). WG sind Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kfm sich etwas kosten lässt, die einer besonderen Bewertung zugänglich sind, idR eine Nutzung für mehrere Wj erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können (BFH BStBl II 1997, 808; 2000, 632; 2011, 875; BFH/NV 2003, 21; H 4.2 Abs 1 EStH 2020"WG"; zum Begriff des WG s §§ 4, 5 Rn 599ff (Hoffmann)). Ähnlich formuliert BFH BStBl II 2011, 696 unter Hinweis auf GrS BFH BStBl II 2000, 632: "jeder greifbare betriebliche Vorteil, für den der Erwerber eines Betriebs etwas aufwenden würde. Es muss sich um einen Gegenstand handeln, der nach der Verkehrsanschauung einer besonderen Bewertung zugänglich ist. Das WG muss in einem eigenen, selbstständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen und entsprechend in Erscheinung treten".

 

Rn. 36

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Wenn die Absetzungen "bei WG" erfolgen müssen, dann sind damit die in der Bilanz zu aktivierenden WG gemeint, nicht aber Gegenstände der Außenwelt oder Rechtsobjekte. Gegenstände der Außenwelt oder Rechtsobjekte haben als solche keinen Wert. Sie können weder an- noch abgesetzt werden. Für sie werden keine AK/HK aufgewendet. Vielmehr geht es, wenn bilanzrechtlich von Gegenständen der Außenwelt, von "Sachen" iSd § 90 BGB die Rede ist, immer um die rechtlichen oder tatsächlichen Einwirkungs-, Nutzungs- oder Verfügungsmöglichkeiten, die auf diese Gegenstände bestehen und die sie erst mit dem Vermögen verbinden. Nur diese Einwirkungs-, Nutzungs- oder Verfügungsmöglichkeiten begründen den Begriff des WG. Nur sie haben einen Wert, und nur auf sie werden AK/HK aufgewendet.

 

Rn. 37

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Im täglichen Sprachgebrauch wird nicht immer präzise unterschieden. Hier ist von Sachen die Rede, wenn das Eigentum an der Sache bezeichnet werden soll. Absetzungen werden auf "Gebäude" (§ 7 Abs 4 S 1 EStG) zugelassen, aber tatsächlich ist die Rechtsmacht des Berechtigten (zB ein Nießbrauchsrecht, BFH BStBl II 1983, 739) daran das Absetzungsobjekt. Die praktische Bedeutung dieser Unterscheidung ist jedoch nahezu bedeutungslos.

 

Rn. 38

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die Rechtsmacht kann zustehen:

  • einer Person allein
  • mehreren Personen gemeinsam (hier ist bei jedem StPfl sein Miteigentumsanteil ein selbstständiges WG (GrS BFH BStBl II 1995, 281).

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