Rn. 9

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die Absetzungen haben zwei Funktionen, wobei die Rspr (zB BFH BStBl II 1990, 623; aA BFH BStBl II 2008, 480 – IX. Senat; Kulosa in Schmidt, § 7 EStG Rz 1, 40. Aufl 2021 – der Kostenverteilungstheorie ist zu folgen) beide betont, dh, sie schließen sich nicht gegenseitig aus:

(1)

Kostenverteilungsfunktion:

Nach § 7 Abs 1 S 1 EStG sind die Absetzungen so zu bemessen, dass sie den Ausgangsbetrag in der Zeit der Nutzung des WG kontinuierlich bis zur vollen Absetzung verkürzen; damit soll der Ausgangsbetrag gleichmäßig auf die Gesamtnutzungsdauer des WG verteilt werden (BFH IX R 14/19, DStR 2020, 1715). Soweit die AK/HK den Ausgangsbetrag bilden, verteilen die Absetzungen die AK/HK auf diese Gesamtnutzungsdauer. Die Kostenverteilungsfunktion betonen zB BFH BStBl II 1978, 343; 1979, 624; 1983, 106; 1990, 623; 2006, 754; 2005, 698; 2008, 480; BFH/NV 1986, 402; BFH IX R 14/19, DStR 2020, 1715; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 18b. Auch die AfaA dient der Kostenverteilung (FG Nbg v 26.07.2017, 5 K 793/15, DStRE 2018, 1287 rkr), ebenso die AfS (s Rn 31 und s Rn 248a, 411a.

(2)

Berücksichtigung des Wertverzehrs:

Da die Absetzungen den Gesamtnutzungszeitraum des WG umfassen, spiegeln sie den aus der Abnutzung des WG sich ergebenden Wertverzehr desselben wider. Den Wertverzehrsgedanken betonen zB GrS BFH BStBl II 1968, 268; 1975, 835; 1978, 674; 1990, 50; 1992, 1000, gegen diesen ausdrücklich aber BFH BStBl II 2006, 754; 2008, 480 – jeweils IX. Senat). Die Wiederbeschaffungskosten für ein Ersatz-WG sind bedeutungslos.

 

Rn. 9a

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

ME sollte der Theorienstreit nicht überschätzt werden. Wenn auch die Kostenverteilungsfunktion mehr überzeugt, da auch bei fehlendem Wertverzehr Abschreibungen möglich sind, ergeben sich nahezu keinerlei praktische Konsequenzen aus diesem Streit.

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