Rn. 270
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Die AfaA ist nur zulässig bei im Übrigen linearer Abschreibung, dies betrifft sowohl die lineare Abschreibung nach Abs 1 als auch die lineare Gebäude-AfA nach Abs 4 (§ 7 Abs 4 S 3 EStG). Neben degressiver AfA ist sie nicht möglich (§ 7 Abs 2 S 4 EStG, zum Anwendungszeitraum s Rn 2c, 33, 277ff).
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