Rn. 242

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Der StPfl kann die Leistungs-AfA nur nehmen, wenn er den auf das einzelne Wj entfallenden Umfang der Leistung nachweist (R 7.4 Abs 5 S 3 EStR 2012). Die FinVerw legt "strenge Anforderungen" zugrunde, um die Gefahr von Missbräuchen auszuschließen (glA Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 323). Um den auf das Jahr entfallenden Leistungsumfang verdeutlichen zu können, muss der StPfl Kriterien angeben, nach denen er den Gesamtumfang der Leistung und den auf das einzelne Jahr entfallenden Leistungsteil abmessen will.

 

Rn. 243

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Als Maßgrößen kommen, je nach wirtschaftlicher Angemessenheit und messtechnischer Praktikabilität in Frage:

  • Leistungseinheiten (zB bei einem Kfz die Km-Fahrtstrecke, bei einer Maschine die Menge der hergestellten Produkte oder abgeschlossenen Arbeitsvorgänge)
  • Zeiteinheiten (die Laufzeit einer Maschine oder eines Kfz).
 

Rn. 244

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Der Nachweis kann zB geführt werden (R 7.4 Abs 5 S 4 EStR 2012):

  • bei einer Maschine durch ein die Arbeitsvorgänge registrierendes Zählwerk, einen Betriebsstundenzähler oder
  • bei einem Kfz durch den Km-Zähler.

Ausnahmsweise können auch hinreichend sichere Erfahrungswerte ausreichen (so FG Mchn EFG 1985, 67 rkr).

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