a) Allgemeines

 

Rn. 257

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 7 Abs 1 S 7 EStG sieht zwei mögliche Gründe für die außergewöhnliche Abnutzung vor (BFH BStBl II 1995, 306; BFH/NV 2014, 1202; BFH/NV 2016, 1446; FG Mchn v 24.01.2016, 10 K 965/15, zitiert bei Weiss, BB 2017, 2027 (2028), rkr; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 331ff):

Beide Gründe stehen gleichwertig nebeneinander.

b) Technische Gründe

 

Rn. 258

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Hier wird eine Substanzeinbuße eines bestehenden WG vorausgesetzt (BFH BFH/NV 2014, 1202). Gemeint sind "mechanische" (FG Münster EFG 1988, 558 rkr), "körperliche" (BFH BStBl II 2009, 450) oder "chemische" Einwirkungen auf das WG, zB durch

 

Rn. 259

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Einzelfälle

  • Baumangel: Eine AfaA wegen Baumängel vor Fertigstellung des Gebäudes ist unzulässig (BFH BStBl II 1975, 574; 1987, 548; 1992, 805; 1995, 306; 2004, 592; aA FG D'dorf EFG 1992, 742 rkr). Das gilt auch dann, wenn der Baumangel erst nach Fertigstellung entdeckt wird (BFH BStBl II 1993, 702). Ferner s Rn 413.
  • Entfernung der Zimmerergewerke: Hat ein Subunternehmer des Gemeinschuldners nach Insolvenzeröffnung unter Eigentumsvorbehalt stehende Zimmerergewerke aus dem Bau wieder entfernen lassen, rechtfertigt dies nach BFH BFH/NV 1987, 763 beim Hauseigentümer keine AfaA (Kulosa in Schmidt, § 7 EStG Rz 189, 40. Aufl 2021).
  • Ertragsfähigkeit: s Rn 413 "Mietminderung".
  • Hohe Laufleistung: Die hohe Laufleistung eines Pkw (hier: 131 280 km in 17 Monaten) allein rechtfertigt keine AfaA (FG Münster EFG 2000, 350 rkr).
  • Merkantiler Minderwert: Ein merkantiler Minderwert führt nicht zur technischen Abnutzung, da der merkantile Minderwert eine technisch fehlerfreie Reparatur voraussetzt und keine Substanzeinbuße hinterlässt. Auch eine wirtschaftliche Abnutzung scheidet aus, da die Nutzungsmöglichkeit des Pkw nicht eingeschränkt wird (BFH BStBl II 1992, 401; BFH/NV 1992, 815). Lediglich wenn die Reparatur den Schaden nur teilweise behebt und eine auf technischen Mängeln beruhende erhebliche Wertminderung fortbesteht, kommt AfaA in Betracht (BFH BStBl II 1994, 253); mE ist diese Rspr zu rigide.
  • Rechtsmangel: Keine AfaA, wenn im Verfahren nach dem WEG die Nutzung von erworbenen Gebäudeteilen als Wohnung untersagt wird, wenn sich darin ein dem Kaufobjekt von vornherein anhaftender Mangel zeigt und die Kaufvertragsparteien die Gewährleistung hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten der Sache ausgeschlossen haben (BFH BStBl II 2004, 592; H 7.4 EStH 2020 "AfaA ist nicht vorzunehmen, wenn"). Ferner s Rn 413.
  • Software-Update: Das Erscheinen einer Update-Version eines Softwareprogramms rechtfertigt nach Ansicht des FG Münster DStRE 2005, 555 rkr keine AfaA, da weder eine technische noch eine wirtschaftliche Abnutzung vorliege; ggf aber Teilwertabschreibung (für Bilanzierer) möglich (FG Münster aaO).

c) Wirtschaftliche Gründe

 

Rn. 260

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Eine AfaA aus wirtschaftlichen Gründen liegt vor, wenn die wirtschaftliche Nutzbarkeit und Verwendungsmöglichkeit eines WG durch besondere Umstände gegenüber dem normalen Wertverzehr gesunken ist (BFH BStBl II 2004, 491, ähnlich BFH BStBl II 2009, 301; BFH BFH/NV 2014, 1202: Einschränkung seiner Nutzungsfähigkeit). Ähnlich FG Mchn v 24.01.2016, 10 K 965/15, DStRE 2017, 715, rkr: "wenn objektiv die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen (anderweitigen) Nutzung oder Verwertung endgültig entfallen ist"; ebenso Weiss, BB 2017, 2027 (2028).

Bei den wirtschaftlichen Gründen muss es sich um klar umrissene, ins Gewicht fallende Umstände handeln. Der Hinweis auf unbestimmte Zukunftsaussichten genügt nicht (RFH RStBl 1936, 414; BFH BStBl II 1992, 401). Die Umstände müssen die Nutzung zur Einkunftserzielung beeinflussen. Das Absinken des Verkaufspreises beeinträchtigt die Nutzung zur Einkunftserzielung bei Anlagegütern noch nicht (vgl FG D'dorf EFG 1982, 406). Die Beeinträchtigung muss dauerhaft, dh der Verlust an Nutzungsmöglichkeiten endgültig sein. Vorübergehende Rentabilitätseinschränkungen hat der StPfl dagegen hinzunehmen, sofern sie noch keinen Schluss auf eine endgültige Rentabilitätsminderung zulassen. Wie die technischen, so können auch die wirtschaftlichen Gründe schon in der Herstellungsphase hervortreten (Fehlinvestition).

 

Rn. 261

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Einzelfälle

  • Diebstahl: Der endgültige Verlust eines Arbeitsmittels (hier: Violine einer Orchestermusikerin) durch Diebstahl oder Unterschlagung kann ggf eine AfaA rechtfertigen, und zwar auch dann, wenn der (dann untergetauchte) Ehegatte des StPfl den Verlust herbeiführt (BFH BStBl II 2004, 491; s auch Geserich, NWB 15/2013, 1247).
  • Dieselfahrverbot: kann mE AfaA rechtfertigen, kommt aber auf den Einzelfall und den Umfang der Nu...

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