Rn. 290
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Nur die Buchwertabsetzung ist zulässig (§ 7 Abs 2 S 2 Hs 1 EStG idF 2. Corona-SteuerhilfeG: "vom jeweiligen Buchwert … vorgenommen werden"). Sie bedeutet:
- der jeweilige AfA-%-Satz bleibt jedes Jahr gleich ("nach einem unveränderlichen Prozentsatz")
- die jeweilige AfA-Bemessungsgrundlage ändert sich, da vom jeweiligen Restbuchwert abgeschrieben wird ("vom jeweiligen Buchwert (Restwert vorgenommen werden").
Rn. 291
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
vorläufig frei
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