Rn. 285

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Bei beweglichen WG des AV kann (= Wahlrecht, s Rn 2a, 2b) der StPfl "statt" der linearen AfA degressiv abschreiben. Aus dem Wort "statt" folgt, dass alle Voraussetzungen des § 7 Abs 1 S 1 EStG vorliegen müssen (glA Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 352, insb

  • bewegliche abnutzbare WG
  • Verwendung/Nutzung durch den StPfl zur Erzielung von Einkünften
  • Verwendung/Nutzung erfahrungsgemäß für mehr als 1 Jahr
  • AfA-Volumen muss (noch) zur Verfügung stehen.
 

Rn. 285a

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Das "statt" bezieht sich aber nur auf die lineare AfA und verbietet es nicht, neben der degressiven AfA auch (sofern deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind) die Sonderabschreibung nach § 7g Abs 57 EStG anzuwenden (BT-Drucks 19/20058, 22; Dorn, DB 2020, 1476).

 

Rn. 285b

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Aus den Worten "statt der linearen AfA" ergibt sich noch keine Aussage, wie das Verhältnis zwischen der degressiven AfA nach § 7 Abs 2 EStG und der AfaA (= außerplanmäßige Abschreibung iSd § 253 Abs 3 S 5, 6 HGB) zu sehen ist. Der Gesetzgeber hat dies gesehen und in § 7 Abs 2 S 4 EStG ausdrücklich geregelt, dass ein solches Nebeneinander nicht zulässig ist.

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