Rn. 13

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die Regelung des § 6e EStG umfasst 5 Absätze.

 

Rn. 14

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

§ 6e Abs 1 EStG legt fest, dass die Fondsetablierungskosten zu den AK der WG gehören, welche ein StPfl gemeinschaftlich mit weiteren Anlegern gemäß einem von einem Projektanbieter vorformulierten Vertragswerk (also über einen "Fonds") anschafft.

Rechtsfolge ist, dass die Aufwendungen somit nicht in voller Höhe als BA oder WK abgezogen werden dürfen, sondern im Rahmen der Abschreibung des jeweiligen WG, sofern dieses abnutzbar ist.

 

Rn. 15

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die Abs 2 und 3 des § 6e EStG enthalten die gesetzliche Definition der Fondsetablierungskosten. Nach der Regelung des § 6e Abs 2 EStG gehören zu diesen

  • alle vom Anleger aufgrund des vorformulierten Vertragswerks (sog Fondsmodelle) neben den AK iSv § 255 HGB an den Projektanbieter oder an Dritte zu zahlenden Aufwendungen, die auf den Erwerb der WG iSd § 6e Abs 1 S 1 EStG gerichtet sind, sowie
  • alle geleisteten Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts in der Investitionsphase sowie auch
  • die Haftungs- und Geschäftsführungsvergütungen für Komplementäre,
  • Geschäftsführungsvergütungen bei schuldrechtlichem Leistungsaustausch und
  • Vergütungen für Treuhandkommanditisten, soweit sie auf die Investitionsphase entfallen.

Dies gilt nach § 6e Abs 3 EStG auch dann, wenn die den Fondsetablierungskosten vergleichbaren Kosten außerhalb der gemeinschaftlichen Anlage zu zahlen sind.

 

Rn. 16

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Nach § 6e Abs 4 EStG gelten die Abs 1–3 auch im Fall des § 4 Abs 3 EStG, also der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung.

 

Rn. 17

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die Regelung des § 15b EStG bleibt nach § 6e Abs 5 EStG unberührt. Im Ergebnis können beide Regelungen für Fondsmodelle zur Anwendung kommen, wenn diese zusätzlich als Steuerstundungsmodelle zu qualifizieren sind.

 

Rn. 18

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Über § 9 Abs 5 Satz 2 EStG gilt diese Regelung auch für die sog Überschusseinkünfte.

 

Rn. 19–23

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

vorläufig frei

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