Rn. 95

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Auch im Rahmen des § 6c EStG fällt ein Gewinnzuschlag nach § 6b Abs 7 EStG an, wenn der StPfl in einem späteren Wj den Zuschlag iSd § 6c Abs 1 S 2 EStG als fiktive BE ansetzt, ohne dass eine Reinvestition erfolgt ist. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die fiktive BE nach Ablauf der Reinvestitionsfrist zwangsweise oder zu einem früheren Zeitpunkt freiwillig angesetzt wird, vgl BFH vom VIII R 82/05, BStBl II 2008, 481 zu § 7g Abs 3 EStG. Der Zuschlag beträgt 6 % der fiktiven BE (ohne Reinvestition) und ist für jedes volle Wj anzusetzen.

Der Beschluss des BVerfG vom 08.07.2021, 1 BvR 2237/14, BFH/NV 2021, 1445 zur Verfassungswidrigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen und die darin geregelte Unvereinbarkeitserklärung ist auf den Gewinnzuschlag nach § 6b Abs 7 EStG nicht anzuwenden (FG Nbg vom 18.05.2022, 3 K 301/19); jedenfalls für die VZ 2012–2016 bestehen gegen die Höhe des Zinssatzes nach § 6b Abs 7 EStG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (so bereits BFH vom 09.07.2019, X R 7/17, BFH/NV 2019, 1390) für den Zeitraum bis zum Jahr 2009).

Maßgeblicher Zeitraum ist dabei der Zeitraum zwischen dem Abzug als fiktive BA und dem Zuschlag als fiktive BE. Als konkreter Zeitraum wird jeweils das Ende des Wj als Grundlage für die Berechnung genommen (OFD Koblenz, DStR 2003, 880; Loschelder in Schmidt, § 6c EStG Rz 11 (41. Aufl)).

Ein Rumpf-Wj nach § 8b EStDV sowie ein verlängertes Wj nach § 8c Abs 2 S 2 EStDV gelten als volle Wj, BFH vom 23.04.2009, IV R 9/06, BStBl II 2010, 664. Im Falle einer unentgeltlichen Betriebsübernahme während des laufenden Wj ist jedoch das insoweit zwingend gemäß § 8b S 2 Nr 1 EStDV entstehende Rumpf-Wj beim Betriebsübergeber mit dem entstehenden Rumpf-Wj beim Betriebsübernehmer zu verklammern und lediglich als ein Wj iSd § 6b Abs 7 EStG zu werten, BFH vom 23.04.2009, IV R 9/06, BStBl II 2010, 664.

Der Gewinnzuschlag ist auch dann vorzunehmen, wenn der StPfl das besondere Verzeichnis iSd § 6c Abs 2 nicht geführt hat, BFH vom 15.03.1990, IV R 90/88, BStBl II 1990, 689.

 

Rn. 96–99

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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