Rn. 17

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Wie beim BV-Vergleich, so führt auch bei der Einnahme-Überschussrechnung des § 4 Abs 3 EStG die Veräußerung von WG des BV zu einem stpfl Veräußerungsgewinn, sofern der Veräußerungspreis über den AK oder HK oder über dem nach der AfA verbliebenen Wert der veräußerten WG liegt. Entsprechendes gilt bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen in Bezug auf die Veräußerung von Anlagegütern. Der Wunsch nach einem Aufschub der Versteuerung des Veräußerungsgewinns bei Wiederanlage des Erlöses in einem begünstigten Reinvestitionsobjekt ist hier wie dort gegeben. Zudem ist für diese Übertragung auf bestimmte begünstigte Reinvestitionsobjekte der BV-Vergleich nicht zwingend Voraussetzung, wie sich aus der Regelung in R 6.6. EStR 2012 betreffend die Übertragung stiller Reserven auf Ersatz-WG ergibt, die nach R 6.6 Abs 5 EStR 2012 und R 6.6. Abs 6 EStR 2012 auch für die Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs 3 EStG und die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gilt. Daher gebietet es der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, die Begünstigung des § 6b EStG auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung oder nach Durchschnittssätzen (dort in Bezug auf die Veräußerung von Anlagegütern) zu gewähren.

§ 6c EStG hat die Funktion, den in § 6b EStG zunächst nur für den BV-Vergleich zugelassenen Aufschub der Gewinnrealisation auf die Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs 3 EStG und die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG zu übertragen und dabei zugleich einige in diesem Zusammenhang erforderlich werdende Sonderregelungen zu treffen.

§ 6c EStG ist ebenso wie § 6b EStG als Wahlrecht ausgestaltet, BFH vom 06.12.2017, VI R 68/15, BStBl II 2019, 128; eine Verpflichtung des FA zu einem entsprechenden Hinweis auf das Wahlrecht besteht nicht, BFH vom 27.06.2007, IV B 113/06, BFH/NV 2007, 2257.

 

Rn. 18

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Zum Verhältnis des § 6c EStG zur Rücklage zur Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR 2012) sowie zur Tarifermäßigung für Veräußerungsgewinne nach § 34 Abs 1 und 2 EStG s § 6b Rn 26, 29 (Müller/Dorn).

 

Rn. 19–25

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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