Rn. 42

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Aus Wertguthaben in der Form von "Lebensarbeitszeitmodellen" oder "Zeitwertkonten" (§ 7bff SGB IV) erhält der ArbN für seine Arbeit statt der sofortigen Vergütung einen Anspruch auf spätere Vergütung, so ua in einer Freizeit, die vor der Pensionierung genommen wird (§ 7c Abs 1 SGB IV). Da der ArbN seine Arbeit bereits viele Jahre vor dem Ausgleich geleistet hat, ist der ArbG in einem Erfüllungsrückstand und muss daher die Verpflichtung passivieren. Der Zeitpunkt der Zahlung ist jedoch insofern ungewiss, als die Leistung schon lange vor der Pensionierung auch durch Tod oder Invalidität fällig werden kann. Wegen der Bindung an diese biologischen Risiken muss die Verpflichtung versicherungsmathematisch kalkuliert und eine entsprechende Rückstellung gebildet werden. Es liegt eine ungewisse Verbindlichkeit iSv § 249 Abs 1 S 1 HGB vor.

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