Rn. 32

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Diese ArbG-Leistungen sind zwar regelmäßig an "Leib und Leben" des Berechtigten gebunden, werden aber idR nicht aus Anlass eines Versorgungsfalles gewährt und sind deswegen keine Versorgungsleistung. Einen mittelbaren Bezug zur betrieblichen Altersversorgung haben sie jedoch insofern, als sich die Bewertung von Verpflichtungen aus Jubiläumszuwendungen wegen der Erlebensbedingung weitgehend an der von Pensionsverpflichtungen orientiert. Die Höhe der Rückstellung wird überwiegend nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt. Wenn Gratifikationen erst nach mehreren Jahren und nur bei Erleben ausgezahlt werden, sind sie ebenfalls versicherungsmathematisch zu bewerten.

 

Rn. 33

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Laut BFH vom 05.02.1987, BStBl II 1987, 845 bedingt eine Jubiläumsverpflichtung die Bildung einer Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit, da der ArbN durch seine vor dem Jubiläum geleistete Betriebstreue anteilig die Jubiläumsleistung erdient hat und insoweit ein Erfüllungsrückstand besteht. Seit dem StRefG 1990 vom 02.08.1988 (BGBl I 1988, 109) sieht § 5 Abs 4 EStG vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen (vgl Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 42 Rz 16ff (Januar 2023)) für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums Rückstellungen gebildet werden dürfen. Gemäß § 52 Abs 6 EStG aF (1988) mussten jedoch zunächst bereits gebildete Jubiläumsrückstellungen innerhalb von drei Jahren für Bilanzstichtage nach dem 30.12.1988 mit mindestens je einem Drittel Gewinn erhöhend aufgelöst werden. Andererseits dürfen erst für Bilanzstichtage ab dem 01.01.1993 wieder Rückstellungen gebildet werden, wobei nur die Dienstzeit ab diesem Stichtag beachtet werden darf. Das BVerfG hat die Verfassungsmäßigkeit von § 5 Abs 4 EStG in 2009 durch Zurückweisung einer seit 1989 anhängigen Klage bejaht, die vom X. Senat des BFH dem BVerfG vorgelegt worden war (BVerfG vom 12.05.2009, 2 BvL 1/00, DB 2009, 1326).

 

Rn. 34

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Für die Bewertung der Verpflichtung lässt das BMF vom 29.10.1993, BStBl I 1993, 898 ein versicherungsmathematisches Teilwertverfahren zu, das dem bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen verwendeten Verfahren gemäß § 6a EStG ähnelt.

 

Rn. 35

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Infolge des StEntlG 1999/2000/2002 (BGBl I 1999, 410) entfallen beim 10-, 25-, 40-, 50- und 60-jährigen Dienstjubiläum die steuerlichen Freibeträge. Ab dem 01.04.1999 ausgezahlte Jubiläumszuwendungen sind in voller Höhe lstpfl und damit unterhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen auch sozialabgabenpflichtig. Durch die zusätzlichen ArbG-Beiträge zur Sozialversicherung ergibt sich daher eine Mehrbelastung für den ArbG, für die er Rückstellungen bilden muss.

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