Rn. 90

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

R 6a Abs 3 S 5 und 6 EStR 2012 lassen eine Rückstellung für Versorgungsverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängern, also für bereits laufende Versorgungsleistungen, auch dann zu, wenn die Zusage mit einem Widerrufsvorbehalt nach freiem Belieben versehen ist. In diesem Fall kann mit der Rückstellungsbildung in dem Wj begonnen werden, in dem der Versorgungsfall eintritt oder kurz bevorsteht, wobei eine etwaige Anwartschaft auf Hinterbliebenenleistungen einbezogen werden darf. Hierbei handelt es sich um eine weitergeltende Billigkeitsregelung der FinVerw, die allerdings nicht erweiterungsfähig ist. Arbeitsrechtlich wird ein Widerruf nach freiem Belieben nicht geduldet, weshalb diesem Widerrufsvorbehalt keine praktische Bedeutung zukommt. Für den Widerruf müssen immer sachliche Gründe angeführt werden (BAG vom 17.05.1973, 3 AZR 381/72, BB 1983, 1309).

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