Rn. 238

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Für Rumpf-Wj lässt die FinVerw grds keine volle Jahreszuführung zu. Es stehen aber für die Bemessung der anteiligen Zuführung zwei unterschiedliche Verfahren zur Verfügung (BMF vom 09.03.1967, DB 1967, 529):

(1) Die volle Jahreszuführung wird zeitanteilig, dh im Verhältnis der Dauer des Rumpf-Wj zu einem vollen Jahr, reduziert (direktes Interpolationsverfahren).
(2) Die volle Jahreszuführung wird nur in den Fällen vorgenommen, in denen sich das versicherungstechnische Alter (s Rn 106) des Pensionsberechtigten von Beginn des Rumpf-Wj bis zu seinem Ende um ein Jahr erhöht. Wenn sich zwischen dem Anfang und dem Ende des verkürzten Wj kein Altersunterschied ergibt, so muss eine Zuführung unterbleiben (indirektes Interpolationsverfahren).

Obwohl beide Verfahren nur bei größeren Beständen von Pensionsberechtigten zu in etwa gleichen Ergebnissen führen, ist ihre Anwendung nicht an eine Mindestanzahl von Pensionsberechtigten gebunden. Jedoch muss das jeweils gewählte Verfahren einheitlich für alle Pensionsverpflichtungen eines Unternehmens erfolgen (Rau, BetrAV 1967, 97).

 

Rn. 239

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Beide Verfahren wurden zu einer Zeit zugelassen, als für die Höhe der Pensionsrückstellung noch der sog Gegenwartswert (s Rn 123) maßgeblich war. Sie sind jedoch grds auch beim heute gültigen Teilwert anwendbar. Dabei müssen allerdings einige Besonderheiten beachtet werden:

  • Bei einem außerordentlichen Zuführungsaufwand infolge eines vorzeitigen Versorgungsfalles oder eines Ausscheidens mit aufrechterhaltener Anwartschaft oder bei einer Erteilung der Versorgungszusage im Rumpf-Wj (Heubeck, § 6a EStG, Rz 559) ist wegen des Stichtagsprinzips die hierfür erforderliche Einmalzuführung in voller Höhe Aufwand des Rumpf-Wj.
  • Bei Verlegung des Bilanzstichtages durch Einschiebung eines Rumpf-Wj kann eine Neubestimmung des "Jahresbetrages" (der Teilwertprämie) vorgenommen werden, wenn die Verlegung des Bilanzstichtags auf die Vergangenheit durchgreift und sich das versicherungstechnische Beginnalter verschiebt. Das Eintrittsalter ist nämlich auf den Beginn des Wj zu bestimmten, in das der Eintritt fällt. Der neue Bilanzstichtag kann folglich auch für die Vergangenheit ein anderes Beginnalter ergeben. Bei diesem Verfahren muss allerdings beachtet werden, dass das versicherungstechnische Beginnalter grds nicht unter den Mindestaltern des § 6a Abs 2 Nr 1 EStG (s Rn 106ff) liegen darf.

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