Rn. 21

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Bei Altzusagen (s Rn 24) besteht ausnahmsweise trotz des handelsrechtlichen Passivierungswahlrechts, das steuerrechtlich grds ein Passivierungsverbot nach sich zieht (s Rn 14), die Möglichkeit, eine Rückstellung in der StB zu bilden, da es sich bei § 6a EStG um eine "lex specialis" handelt, die den allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen in § 5 EStG und § 6 EStG vorgeht (s Rn 1). Dabei wird sogar für die Rückstellungsbildung in der StB trotz des Maßgeblichkeitsgrundsatzes nicht mehr vorausgesetzt, dass in der HB die Pensionsrückstellung mindestens in gleicher Höhe gebildet wird (s Rn 15).

 

Rn. 22

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Bei Neuzusagen (s Rn 19) besteht handelsrechtlich eine Passivierungspflicht. Die FinVerw geht unter Bezug auf den Maßgeblichkeitsgrundsatz auch von einer steuerlichen Passivierungspflicht für Neuzusagen aus, wenn die fünf Sondervoraussetzungen von § 6a Abs 1 Nr 1–3 EStG (s Rn 65ff) vorliegen (R 6a Abs 1 S 2 EStR 2012; ebenso Stöckler/Karst, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, 2. Teil Rz 508, Lfg 51; Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz – StR A Rz 392; Gosch in Kirchhof/Seer, § 6a EStG Rz 2 (22. Aufl 2023)).

 

Rn. 23

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Das steuerrechtliche Passivierungswahlrecht für Altzusagen bezieht sich wegen des Grundsatzes der Einzelbewertung (s Rn 11ff) auf jede einzelne Pensionsverpflichtung. Daher ist es gestattet, dass das verpflichtete Unternehmen nur für einen Teil seiner Pensionsverpflichtungen Rückstellungen bildet. Ferner kann die Entscheidung, ob und für welche Pensionsverpflichtungen jeweils die mögliche Zuführung voll, teilweise oder gar nicht ausgenutzt wird, in jedem Wj gesondert getroffen werden. Dabei ist jedoch das Nachholverbot (s Rn 240ff) zu beachten.

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