Rn. 24

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Gemäß § 6a Abs 1 S 1 EStG darf nur unter bestimmten Voraussetzungen für

Zitat

"eine Pensionsverpflichtung ... eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) ... gebildet werden".

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 7/1281, 37) wird eine "Pensionsverpflichtung" durch die "Zusage eines Unternehmens, seinen ArbN oder deren Hinterbliebenen für das Alter oder für den Fall des Todes oder der Invalidität aus betrieblichen Mitteln eine Versorgung (Pension) zu gewähren", begründet.

Grundlage einer Pensionsverpflichtung ist somit eine Pensionszusage. Der Begriff der Pensionszusage entspricht dem der "unmittelbaren Versorgungszusage" iSd BetrAVG und dem vom BAG (zB BAG vom 25.01.2000, DB 2001, 2102) verwendeten Begriff der "Direktzusage". Eine Pensionszusage iSv § 6a EStG liegt nur vor, wenn der ArbG die Pensionsleistungen selbst an den "Pensionsberechtigten" (§ 6a Abs 1 Nr 1 EStG; s Rn 57ff) zu erbringen hat.

Hingegen spricht man von einer mittelbaren Versorgungszusage, wenn der ArbG einen selbstständigen Versorgungsträger zur Leistungserbringung eingeschaltet hat. Mittelbare Versorgungszusagen idS sind die Direktversicherungs-, die Pensionskassen-, die Pensionsfonds- und die Unterstützungskassenzusage. Der Lebensversicherer bzw die Pensions- oder Unterstützungskasse sowie der Pensionsfonds werden von dem ArbG durch Prämienzahlungen oder Zuwendungen dotiert.

 

Rn. 25

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Begriff "Pensionsverpflichtung" engt die Leistungsform nicht ein. Es kann somit auch eine Pensionsrückstellung für die Verpflichtung, nach dem Eintritt des Versorgungsfalles eine Kapitalleistung in einem Betrag oder in mehreren Raten auszuzahlen, gebildet werden (Stöckler/Karst, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, 2. Teil Rz 2a (Lfg 49); Rau, § 6a EStG Rz 100; Dommermuth in H/H/R, § 6a EStG Rz 10 (Juni 2022); Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz – StR A Rz 326). Wenn Ratenzahlungen ab dem Eintritt des Versorgungsfalles garantiert sind, also auch nach dem Tod des Versorgungsberechtigten noch zu zahlen sind, ist ab dem Eintritt des Versorgungsfalles diese Verpflichtung als "Verbindlichkeit" nach § 6 Abs 1 Nr 3 EStG zu bewerten, denn die Zahlung ist nicht mehr ungewiss (Höfer, DB 2020, 862).

 

Rn. 26

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Wegen ihrer Abhängigkeit von biologischen Einflussgrößen (zB Sterblichkeits- und Invalidisierungswahrscheinlichkeit) ist die Pensionsverpflichtung eine ungewisse Verbindlichkeit iSv § 249 Abs 1 S 1 HGB. Sofern die steuerlichen Sondervoraussetzungen (s Rn 65ff) erfüllt sind, kann die Pensionsverpflichtung in der StB durch eine Rückstellung berücksichtigt werden. Der Begriff Pensionsrückstellung ist die gesetzliche Bezeichnung für den Wert einer Pensionsverpflichtung (vgl Rau, § 6a EStG Rz 19).

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