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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 6a ... / a) Begriff des Pensionsberechtigten

Prof. Dr. Reinhold Höfer
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Rn. 57

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 6a EStG enthält keine ausdrückliche Definition des Begriffs des "Pensionsberechtigten". Aus dem Regelungsgehalt der Vorschrift ergibt sich aber, dass es sich bei dem Pensionsberechtigten um eine natürliche Person handelt, der eine Pensionszusage erteilt wurde und die damit eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsleistungen erworben hat (Stöckler/Karst, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, 2. Teil Rz 262 (Lfg 49); Dommermuth in H/H/R, § 6a EStG Rz 27 (Juni 2022)). Eine juristische Person kann schon aufgrund dessen, dass Pensionszusagen biologische Risiken (Alter, Tod und Invalidität) abdecken, kein Pensionsberechtigter iSv § 6a EStG sein (Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 2 Rz 37 (Januar 2023)).

 

Rn. 58

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Aus der Verwendung des Begriffs des "Dienstverhältnisses" (vgl § 611 BGB) in § 6a Abs 3 und 4 EStG folgt, dass die Pensionszusage durch ein solches Rechtsverhältnis veranlasst sein muss. Dies entspricht dem arbeitsrechtlichen Erfordernis der Veranlassung der Zusageerteilung durch das Arbeitsverhältnis (§ 1 Abs 1 S 1 BetrAVG) als eine Form des Dienstverhältnisses.

Das Erfordernis der Veranlassung durch ein Dienstverhältnis bedeutet nicht nur, dass der Pensionsberechtigte in einem Dienstverhältnis gestanden haben muss, sondern auch, dass die Pensionsverpflichtung auf einer Tätigkeit des Berechtigten für das verpflichtete Unternehmen beruhen muss (Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 2 Rz 44ff (Januar 2023); Weber-Grellet in Schmidt, § 6a EStG Rz 16; aA Stöckler/Karst, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, 2. Teil Rz 265 (Lfg 49); Rau, § 6a EStG Rz 83; Stuhrmann in B/B, § 6a EStG Rz 11; Dommermuth in H/H/R, § 6a EStG Rz 27 (Juni 2022)). Schon vor der Neufassung des § 6a EStG durc...

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