Rn. 199

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Das 2. HStruktG (BGBl I 1981, 1523) erhöhte den Rechnungszinsfuß auf den noch heute gültigen Satz von 6 %. Die Heraufsetzung gilt für alle Wj, die nach dem 31.12.1981 endeten. Das BVerfG (BVerfG vom 28.11.1984, BStBl II 1985, 181) erklärte die Anhebung des Rechnungszinsfußes auf 6 % als noch mit dem GG vereinbar, äußerte jedoch Bedenken gegen den Rechnungszinsfuß, falls er durch beim Gesetzgebungsverfahren nicht abzusehende Entwicklungen in Frage zu stellen sei (s Rn 202ff).

 

Rn. 200

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Aus dem steuerrechtlichen Passivierungswahlrecht für vor dem 01.01.1987 erteilte Versorgungszusagen (Altzusagen, s Rn 18) folgt, dass für sie die Rückstellungsberechnungen faktisch auch mit einem höheren Zins als 6 % durchgeführt werden können. Denn wenn gar nicht passiviert werden muss, kann auch ein höherer Zins bei der Berechnung der Pensionsrückstellung angewendet werden. Dadurch wird der mit 6 % kalkulierte Teilwert unterschritten.

 

Rn. 201

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der gesetzlich vorgeschriebene Rechnungszinsfuß iHv 6 % für nach dem 31.12.1986 erteilte Versorgungszusagen hat für die folgenden Sachverhalte praktische Bedeutung:

(1) In einem Wj kann höchstens die Zuführung vorgenommen werden, die sich aus der Differenz zwischen den Teilwerten am Schluss des Wj und am Schluss des vorangegangenen Wj auf einer Zinsbasis von 6 % ergibt (§ 6a Abs 4 S 1 EStG); ein übersteigender Rückstellungsbetrag muss ggf aufgelöst werden.
(2) Wenn auf der Grundlage eines höheren Zinssatzes für Altzusagen (s Rn 200) eine Zuführung vorgenommen wird, die unter der höchstzulässigen Zuführung liegt, so gilt für die Minderzuführung das Nachholverbot (s Rn 240ff) bis zum Eintritt des Versorgungsfalles bzw bis zum Ausscheiden mit aufrechterhaltender Anwartschaft.
(3) Eine Rückstellung darf grds nur insoweit aufgelöst werden, als dadurch der mit einem Rechnungszinsfuß iHv 6 % kalkulierte Teilwert der am Schluss des Wj bestehenden Pensionsverpflichtung nicht unterschritten wird.

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