Rn. 310

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Wird eine KapGes in eine PersGes umgewandelt, so besteht die Pensionsverpflichtung gegenüber einem bisherigen Gesellschafter der KapGes, der Gesellschafter der PersGes wird, fort. Die für diese Verpflichtung zulässigerweise gebildete Rückstellung ist weder dem Grunde nach Gewinn erhöhend aufzulösen (BFH vom 22.06.1977, BStBl II 1977, 798; BFH vom 11.12.1980, BStBl II 1981, 422) noch hat die Gesellschaft die Rückstellung durch einen Aktivposten in der Sonderbilanz des Gesellschafters auszugleichen. Der Fall liegt insoweit nicht anders, als wenn bei einer unverändert bestehenden PersGes ein ArbN zum Gesellschafter wird (s Rn 309).

Für die Zuführungen, die nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag durch die neue Stellung als Personengesellschafter veranlasst sind, gelten die allgemeinen Grundsätze (s Rn 308).

 

Rn. 311

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

In der Rentnerphase ist der während der Zeit als Gesellschafter der KapGes erdiente Teil der Rente als Einkunft aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG zu erfassen. Der Teil der Pensionsleistung, der auf die Zeit als Gesellschafter der PersGes entfällt, gilt als Einkunft aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG.

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