Rn. 80

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Mit Rücksicht auf die Entscheidung des EuGH v 07.05.1987, C-189/85, SozR 5870 § 8 Nr 13, nach der ein nichtselbstständig tätiger Kindergeldberechtigter nicht deshalb von der Zahlung des Kindergeldes ausgeschlossen werden darf, weil sein Ehegatte Kinderzulagen als aktiver oder ehemaliger EG-Bediensteter erhält, bestimmt § 65 Abs 1 S 3 EStG eine Ausnahme vom Ausschlusstatbestand des § 65 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG. Danach bleibt der Anspruch auf Kindergeld eines Berechtigten, der nach § 24 Abs 3 SGB III in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit steht oder der wegen Vollendung des 65. Lebensjahrs nach § 28 Nr 1 SGB III versicherungsfrei beschäftigt wird, sowie eines im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehenden Berechtigten unangetastet, selbst wenn sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der EU Anspruch auf Kinderzulage und damit auf eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung hat (vgl A 28.3 Abs 4 S 1 DA-KG 2021).

Die Vorschrift gilt in allen noch nicht bestandskräftig gewordenen Fällen auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, § 2 Abs 8 EStG, § 52 Abs 2a EStG idF des Gesetzes v 15.07.2013 (BGBl I 2013, 2397). Das Erfordernis eines im Inland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses erfüllen insb die gemäß § 1 Abs 2 EStG in Deutschland unbeschränkt estpfl Beamten, Richter oder Soldaten.

Die Ausnahmeregelung kommt somit nur dann zur Anwendung, wenn der Berechtigte nicht selbstständig beschäftigt ist. Nach BFH v 13.07.2016, XI R 16/15, BStBl II 2016, 955 findet die Ausnahmeregelung – abweichend vom Wortlaut des § 65 Abs 1 S 3 EStG – auch für getrennt lebende und geschiedene Ehegatten Anwendung (A 28.3 Abs 4 S 2 DA-KG 2021). Sie ist auch auf Personen anzuwenden, die nach Beendigung eines Arbeits- oder Dienst- bzw Amtsverhältnisses Lohnersatzleistungen oder Elterngeld nach dem BEEG beziehen, A 28.3 Abs 4 S 3 DA-KG 2021.

 

Rn. 81

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Darin liegt keine systemwidrige Mehrfachbegünstigung, da die Kinderzulage des EU-Bediensteten um die Höhe des Kindergelds gekürzt wird und so im Ergebnis keine Doppelzahlung erfolgt, Wendl in H/H/R, § 65 EStG Rz 13 (Juni 2020).

 

Rn. 82–85

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

vorläufig frei

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