Rz. 12
Der Kindergeldanspruch eines Elternteils wird nach § 65 Abs. 1 S. 3 EStG nicht deshalb ausgeschlossen, weil der andere Elternteil[1] als Bediensteter der EU einen Anspruch auf Kinderzulagen nach § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG hat, solange der berechtigte, im Inland lebende Elternteil, in einem Versicherungspflichtverhältnis gem. §§ 24ff. SGB III steht oder nur aufgrund von § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III versicherungsfrei ist oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis (Beamte, Richter, Soldaten) steht. Die Ausnahmeregelung findet demzufolge nur dann Anwendung, wenn der im Inland lebende Elternteil nichtselbstständig beschäftigt ist[2] oder wenn er nach Beendigung eines Arbeits- oder Dienst- bzw. Amtsverhältnisses Lohnersatzleistungen oder Elterngeld nach dem BEEG bezieht.[3] Die Vorschrift berücksichtigt die Entscheidung des EuGH, wonach das Kindergeld nicht wegen der Familienzulagen der EG-Bediensteten ausgeschlossen ist.[4] Die Gewährung des deutschen Kindergelds hat zur Folge, dass die Kinderzulage des EU-Bediensteten um den gleichen Betrag gekürzt wird. Eine gleichheitswidrige Mehrfachgewährung liegt daher nicht vor.[5]
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