Rz. 12

Der Kindergeldanspruch eines Elternteils wird nach § 65 Abs. 1 S. 3 EStG nicht deshalb ausgeschlossen, weil der andere Elternteil[1] als Bediensteter der EU einen Anspruch auf Kinderzulagen nach § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG hat, solange der berechtigte, im Inland lebende Elternteil, in einem Versicherungspflichtverhältnis gem. §§ 24ff. SGB III steht oder nur aufgrund von § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III versicherungsfrei ist oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis (Beamte, Richter, Soldaten) steht. Die Ausnahmeregelung findet demzufolge nur dann Anwendung, wenn der im Inland lebende Elternteil nichtselbstständig beschäftigt ist[2] oder wenn er nach Beendigung eines Arbeits- oder Dienst- bzw. Amtsverhältnisses Lohnersatzleistungen oder Elterngeld nach dem BEEG bezieht.[3] Die Vorschrift berücksichtigt die Entscheidung des EuGH, wonach das Kindergeld nicht wegen der Familienzulagen der EG-Bediensteten ausgeschlossen ist.[4] Die Gewährung des deutschen Kindergelds hat zur Folge, dass die Kinderzulage des EU-Bediensteten um den gleichen Betrag gekürzt wird. Eine gleichheitswidrige Mehrfachgewährung liegt daher nicht vor.[5]

[1] Unerheblich ist, ob die Elternteile miteinander verheiratet sind; BFH v. 13.7.2016, XI R 16/15, BFH/NV 2016, 1817.
[3] A 28.4 Abs. 4 S. 4 DA-KG 2017.
[4] EuGH v. 7.5.1987, Rs. 189/85, EUGHE 1987, 2075
[5] Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, § 65 EStG Rz. 15, Pust, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 65 EStG Rz. 81; Wendl, in H/H/R, EStG/KStG, § 65 EStG Rz. 13.

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