Rn. 137

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Art 68a VO (EG) Nr 883/2004, der an die Stelle des Art 75 Abs 2 VO (EWG) Nr 1408/71 getreten ist, ist durch Art 1 Nr 18 VO (EG) Nr 987/2009 nachträglich in die VO eingefügt worden. Verwendet die Person, der die Familienleistung zu gewähren ist, diese nicht für den Unterhalt der Familienangehörigen, hat die Auszahlung der Familienleistung an eine andere natürliche oder juristische Person zu erfolgen. Sofern die Person, der die Familienleistung zu gewähren ist, ihre gegenüber dem Kind bestehende Unterhaltspflicht voll erfüllt, findet Art 68a VO (EG) Nr 883/2004 keine Anwendung. Der Anwendungsbereich des Art 68a VO (EG) Nr 883/2004 dürfte in Bezug auf das Kindergeld nach dem X. Abschnitt des EStG nur in dem Fall Anwendung finden, dass sich das Kind nicht in der Obhut eines oder beider Elternteile, sondern eines Dritten befindet. Nur der zuständige Träger im Mitgliedstaat des Wohnortes des Kindes oder der von der zuständigen Behörde im Mitgliedstaat des Wohnortes des Kindes bestimmte Träger oder die von dieser Behörde hierfür bestimmte Stelle kann den Antrag auf Auszahlung stellen. Auf einen Antrag des zuständigen Trägers oder der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats des Wohnortes des Kindes hat der Träger des anderen Mitgliedstaats die Familienleistung auszuzahlen.

Die Auszahlung erfolgt mit befreiender Wirkung über den Träger oder die zuständige Stelle im Mitgliedstaat des Wohnortes des Kindes an die natürliche oder juristische Person, die tatsächlich für das Kind sorgt.

 

Rn. 138–159

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge