(1) Im Sinne dieser Verordnung

 

a)

bezeichnet der Ausdruck "Grundverordnung" die Verordnung (EG) Nr. 883/2004;

 

b)

bezeichnet der Ausdruck "Durchführungsverordnung" die vorliegende Verordnung; und

 

c)

gelten die Begriffsbestimmungen der Grundverordnung.

 

(2) Neben den Begriffsbestimmungen des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck

 

a)

"Zugangsstelle" eine Stelle, die Folgendes bietet:

 

i)

eine elektronische Kontaktstelle;

 

ii)

die automatische Weiterleitung auf der Grundlage der Adresse; und

 

iii)

die intelligente Weiterleitung von Daten, gestützt auf eine Software, die eine automatische Prüfung und Weiterleitung von Daten (z. B. eine Anwendung künstlicher Intelligenz) und/oder menschliches Eingreifen gestattet;

 

b)

"Verbindungsstelle" eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für einen oder mehrere der in Artikel 3 der Grundverordnung genannten Zweige der sozialen Sicherheit bezeichnete Stelle, die Anfragen und Amtshilfeersuchen für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung beantwortet und die die ihr nach Titel IV der Durchführungsverordnung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen hat;

 

c)

"Dokument" eine von der Art des Datenträgers unabhängige Gesamtheit von Daten, die dergestalt strukturiert sind, dass sie elektronisch ausgetauscht werden können und deren Mitteilung für die Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung erforderlich ist;

 

d)

"strukturiertes elektronisches Dokument" ein strukturiertes Dokument in einem Format, das für den elektronischen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten konzipiert wurde;

 

e)

"elektronische Übermittlung" die Übermittlung von Daten mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) von Daten über Draht, über Funk, auf optischem oder elektromagnetischem Wege;

 

f)

"Rechnungsausschuss" den in Artikel 74 der Grundverordnung genannten Ausschuss.

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