Rn. 44

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Enkel sind Verwandte zweiten Grades in gerader Linie (§ 1589 BGB), also die leiblichen Kindeskinder; dazu rechnen alle ehelichen, nichtehelichen und für ehelich erklärten Kinder der Abkömmlinge (vgl Selder in Brandis/Heuermann, § 63 EStG Rz 14 (Oktober 2021)) sowie die Adoptivkindeskinder, soweit sie im minderjährigen Alter adoptiert worden sind (§§ 1754 Abs 1, 1770 Abs 1 BGB); Wendl in H/H/R, § 63 EStG Rz 10 (Juni 2020). Zu den Adoptivkindeskindern, die als Volljährige adoptiert worden sind, s Rn 32.

 

Rn. 45

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Urenkel sowie Stiefenkel (dabei handelt es sich Kinder des Schwiegerkindes, die nicht aus der Ehe mit dem Kind des Abkömmlings stammen), erfasst der Gesetzeswortlaut nicht, es kann aber ein Pflegekindverhältnis gegeben sein, vgl Wendl in H/H/R, § 63 EStG Rz 11 (Juni 2020); Selder in Brandis/Heuermann, § 63 EStG Rz 14 (Oktober 2021).

 

Rn. 46–52

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

vorläufig frei

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