Rn. 1036
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
Lebensarbeitszeitkonten werden wertmäßig vom ArbG geführt. Der bestehende Erfüllungsrückstand des ArbG ist als Sachleistungsverpflichtung mit dem mutmaßlichen Erfüllungsbetrag – Lohn- und Gehaltsbestandteile, ArbG-Anteile zur Sozialversicherung, aufgelaufenes Zinsguthaben – zu bewerten. Die Bewertungsparameter im Einzelnen entsprechen denjenigen für die Urlaubsrückstellung. Wegen der Langfristigkeit ist eine Abzinsung vorzunehmen (ausführlich hierzu Ries, WPg 2010, 811).
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