Rn. 620

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Dem Grunde nach bilanzierbar ist nur der derivativ erworbene Geschäftswert (synonym: Firmenwert, Goodwill). Es muss also eine Gegenleistung iSd § 246 Abs 1 S 4 HGB iVm § 253 Abs 5 S 2 HGB für den Erwerb dieses Wertes erfolgt sein. Ansonsten kommt eine Aktivierung in der HB und StB nicht in Betracht. Wegen Einzelheiten s §§ 4,5 Rn 720ff (Hoffmann). Als Ausgangsgröße für die Bewertung (s Rn 145ff) kommen deshalb bei dieser Bilanzposition nur die AK (s Rn 150ff) in Betracht, in Einzelfällen "der an deren Stelle tretende Wert", zB bei unentgeltlicher Betriebsnachfolge gemäß § 6 Abs 3 EStG (s Rn 1404ff). HK scheiden aus, weil ansonsten das Verbot der Bilanzierung eines originären Geschäfts- oder Firmenwertes durchbrochen würde.

 

Rn. 621

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Praxiswert ist eine Spezialbezeichnung für den Firmenwert freiberuflicher Praxen, der seine Sonderstellung im Steuerrecht insb der kürzeren Nutzungs- und Abschreibungsdauer (s die Regeln nach § 7 EStG) verdankt. Dem wirtschaftlichen Gehalt nach entspricht ein Praxiswert demjenigen des "normalen" Geschäfts- oder Firmenwerts, soll sich allerdings dem BFH zufolge schneller verflüchtigen (s Rn 631).

 

Rn. 622

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Die Ermittlung des derivativen Geschäfts- oder Firmenwerts erfolgt immer im Rahmen eines Unternehmenskaufes oder des Kaufs eines (Teil-)Betriebes. Dann stellt sich die Frage, wie der Gesamtkaufpreis auf die einzelnen WG – insb auch die immateriellen – aufzuteilen ist (s Rn 185 ff mit Rspr-Hinweisen, speziell zur Ermittlung des Geschäftswertes innerhalb der Sachgesamtheit unter s Rn 192). Maßgeblich ist der ständigen BFH-Rspr zufolge die sog Teilwertmethode, nach der für jedes einzelne erworbene WG der Teilwert zu ermitteln (schätzen) und ein etwa verbleibender Mehrwert des Kaufpreises gegenüber dem so ermittelten Vermögen (EK) den Geschäftswert bildet. Die materielle Bedeutung dieser Aufteilung liegt in der Folgebewertung durch Vornahme von Abschreibungen. Wegen "geschäftswertähnlichen WG" s §§ 4,5 Rn 723 (Hoffmann). Den wirtschaftlichen Gehalt des Geschäftswertes kann man als "gekauften zukünftigen Gewinn" bezeichnen.

 

Rn. 623

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

vorläufig frei

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