Rn. 40

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

In § 265 HGB sind für KapGes und ihnen gleichgestellte Gesellschaften die allg Grundsätze für die Gliederung des JA kodifiziert. Nach § 265 Abs 2 HGB ist zu jedem Bilanz- und GuV-Posten der entsprechende Betrag des Vorjahres anzugeben. Das Schreiben des BMF v 28.09.2011, BStBl I 2011, 855 macht diesbezüglich keine Angaben. Dem technischen Leitfaden zur E-Bilanz ist zu entnehmen, dass bei Übermittlung der HB und der handelsrechtlichen GuV Positionen sowohl für die berichtete als auch für die vorangegangene Periode übermittelt werden können (dies entspricht den Vorgaben des § 265 Abs 2 HGB), wohingegen sich die Positionen mit den steuerlichen Wertansätzen zwingend auf ein und denselben zeitlichen Kontext beziehen müssen (s Technischer Leitfaden zur HGB-Taxonomie 6.3 v 01.04.2019, Stand: 02.07.2019, 35). Für Vorjahres-Werte besteht somit keine Übermittlungspflicht nach § 5b EStG.

Die in § 265 Abs 57 HGB von den Gliederungsschemata zulässigen Abweichungen (s Dusemond/Heusinger-Lange/Knop in HdR-E, § 266 HGB Rz 4) – wie zB die Untergliederung bestimmter Bilanz- und GuV-Posten oder das Hinzufügen neuer Posten (§ 265 Abs 5 HGB), die Änderung der Gliederung und der Bezeichnung der Posten (§ 265 Abs 6 HGB) sowie die Zusammenfassung von Posten (§ 265 Abs 7 HGB) – sind bei der Einreichung nach § 5b EStG grds unzulässig. Die Gliederungen der E-Bilanz und der E-GuV müssen zwingend der Taxonomie entsprechen; individuelle Erweiterungen, wie zB die Änderung der Positionsbezeichnungen oder neue Positionen, können nicht übermittelt werden (s BMF v 28.09.2011, BStBl I 2011, 855 Rz 10; Technischer Leitfaden zur HGB-Taxonomie 6.3 v 01.04.2019, Stand: 02.07.2019, 35).

Die Standardisierung hat somit eine Einschränkung der Gliederungsflexibilität zur Folge. Die FinVerw begründet diese mit einem nicht vertretbaren technischen Aufwand, den Risiken hinsichtlich der Datenqualität und der Nichtverwendbarkeit der individuellen Positionen für das maschinelle Risikomanagement (s Technischer Leitfaden zur HGB-Taxonomie 6.3 v 01.04.2019, Stand: 02.07.2019, 47).

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