Rn. 36

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Als Summenmussfelder werden Oberpositionen bezeichnet, die über rechnerisch verknüpften Mussfeldern stehen. Die Verpflichtung zu deren Übermittlung resultiert aus der Pflicht zur Übermittlung der darunter befindlichen Mussfelder (s BMF v 28.09.2011, BStBl I 2011, 855 Rz 14). Durch die Übermittlung der Summenmussfelder wird die Vollständigkeit sowie die rechnerische Richtigkeit des Datensatzes sichergestellt (s Technischer Leitfaden zur HGB-Taxonomie 6.3 v 01.04.2019, Stand: 02.07.2019, 15).

Beispielhaft sei die Position "Ausleihungen an Gesellschafter" betrachtet; aus der Pflicht zur Übermittlung der darunter liegenden Positionen, die als "Mussfeld, Kontennachweis erwünscht" gekennzeichnet sind, ergibt sich – wie in der folgenden Tabelle dargestellt – die Pflicht zur Übermittlung des Summenmussfelds "Ausleihungen an Gesellschafter".

 

Beispiel für ein Summenmussfeld

Rechenregel Bezeichnung der Position Positionseigenschaft
Ausleihungen an Gesellschafter Summenmussfeld
+ Ausleihungen an GmbH-Gesellschafter und stille Gesellschafter Mussfeld, Kontennachweis erwünscht
+ Ausleihungen an persönlich haftende Gesellschafter Mussfeld, Kontennachweis erwünscht
+ Ausleihungen an Kommanditisten Mussfeld, Kontennachweis erwünscht
+ nicht nach Rechtsform des Gesellschafters zuordenbar Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden

Position "Ausleihungen an Gesellschaften"

Nach Ansicht der FinVerw handelt es sich bei Summenmussfeldern um strukturelle Mussfelder, die aufgrund des fehlenden Informationsgehalts regelmäßig keine eigenständige Bedeutung haben, dh das Rechenergebnis lässt sich softwareseitig berechnen (s Hülshoff, Vortragsunterlagen v 28.10.2010, 11ff). Dieser Ansicht ist grds zu folgen, jedoch kann auf Summenmussfeld-Ebene auch ein von NIL abweichender Wert übermittelt werden, wenn alle darunter liegenden Mussfelder "leer" sind (ebenso Herzig, DB 2011, Heft 36, Standpunkte, 57). In diesem Fall erlangt das Summenmussfeld eine eigenständige Bedeutung. Aus diesem Grund stellen Summenmussfelder uE nur eine besondere Ausprägung des Mussfelds dar. Entgegen der Aussage der FinVerw bilden Summenmussfelder damit de facto ebenfalls Bestandteile des gesetzlichen Mindestumfangs (s Richter/Kruczynski/Kurz, BB 2010, 2491).

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