Rn. 53

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Bis zum 31.12.2005 ist der Gewinn nach der im Betrieb geführten Tonnage einheitlich für alle im BV ausgewiesenen und die Voraussetzungen erfüllenden Handelsschiffe zu ermitteln. Betrifft der Gegenstand eines Gewerbebetriebes nicht ausschließlich den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr (Mischbetrieb), müssen die Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr und der übrige Gewinn getrennt ermittelt werden. Das erfordert regelmäßig eine klare und einwandfreie buchmäßige Zuordnung der BE und BA zu den verschiedenen Tätigkeitsbereichen.

BE und BA, die sowohl durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr als auch durch andere gewerbliche Betätigungen veranlasst sind, sind entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen aufzuteilen. Hierbei sind die jeweiligen Anteile erforderlichenfalls zu schätzen (BMF vom 10.07.2023, BStBl I 2023, 1486 Rz 3).

 

Rn. 54

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Ab dem 01.01.2006 ist der Antrag nach § 5a Abs 3 EStG schiffsbezogen (s Rn 43). Bei Mehrschiffsgesellschaften gelten die Grundsätze des Mischbetriebes insoweit für das jeweilige Handelsschiff.

 

Rn. 55–69

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vorläufig frei

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