Rn. 201

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Nach § 5a Abs 5 S 3 EStG sind Rücklagen nach § 6b EStG und § 6d EStG (zusätzlich durch das StEntlG 1999/2000/2002) und § 7g EStG beim Übergang zur Gewinnermittlung nach § 5a Abs 1 S 1 EStG dem Gewinn im Erstjahr hinzuzurechnen. Das Erstjahr in diesem Sinne ist nicht identisch mit dem Erstjahr des § 5a Abs 3 S 1 EStG (s Rn 120). Es ist vielmehr das Wj, in dem mit Wirkung ab Beginn des Jahres der Antrag auf Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage gestellt ist.

Bis zum Übergang in Anspruch genommene IAB nach § 7g Abs 1 EStG idF UntStRefG 2008 (vom 14.08.2007, BGBl I 2007, 1912) sind nach Maßgabe des § 7d Abs 3 EStG rückgängig zu machen. Die Änderung ist ausschließlich redaktionell und beruht auf der Neufassung des § 7g EStG.

In den Fällen, in denen aus dem Betrieb eines Gesellschafters eine dort gebildete Rücklage nach § 6b EStG bereits auf die (anteiligen) AK des Seeschiffes übertragen wurde (negative Ergänzungsbilanz), findet § 5a Abs 5 S 2 EStG keine Anwendung. Hier handelt es sich nicht mehr um einen vor BilMoG in der HB auszuweisenden Sonderposten mit Rücklageanteil (§ 273 HGB aF), sondern um eine buchmäßige Abstockung der AK. Entsprechend wird der auf diesen Gesellschafter entfallende Anteil am Unterschiedsbetrag (s Rn 140ff) höher festzustellen sein.

Eine Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG auf ein WG, für das der Gewinn nach § 5a EStG ermittelt wird, ist nicht zulässig. Voraussetzung für die Anwendung des § 6b EStG ist, dass sowohl der veräußernde wie auch der anschaffende Betrieb, bei dem die Rücklage übertragen werden soll, die Gewinnermittlung nach dem BV-Vergleich anwenden (FG Hamburg vom 25.04.2007, 2 K 207/05, EFG 2007, 1754).

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