Rn. 3

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

§ 58 Abs 2 EStG gestattet die Fortführung einer steuerfreien Rücklage, die StPfl im Beitrittsgebiet nach § 3 Abs 2 StÄndG der DDR v 06.03.1990 bilden konnten. Nach dem Stichtag 31.12.1990 war eine Neubildung oder Erhöhung dieser Rücklage nicht mehr möglich.

Die Rücklage war spätestens zum 31.12.1995 erfolgswirksam aufzulösen. Vorher konnte die Rücklage auf besonders genannte begünstigte WG durch Abzug von den AK oder HK erfolgsneutral übertragen werden.

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